AGB

Hinweis: Maßgeblich ist die deutsche Version dieses Textes

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen Unternehmern im Sinne des §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, die die straightvisions GmbH, info@straightvisions.com, Ballindamm 39, DE-20095 Hamburg („Dienstleister“) mit ihren Geschäftspartnern („Kunden“) schließt.

Regelungen mit Wirkung für alle Vertragsarten

1) Anwendungsbereich und Verhältnis der Regelungen

Diese AGB enthalten allgemeine Regelungen, die für sämtliche Vertragsarten gelten, die der Dienstleister mit Kunden schließt. Darauffolgend finden sich spezielle Regelungen über Verträge bezüglich Softwareüberlassungs- und Herstellungsverträgen, Beratungs- und anderen Serviceverträgen 1. Teil: Herstellung und Änderung von Medien und Software, 2. Teil: Softwareüberlassungsverträge, 3. Teil: Beratung und andere Services, 4. Teil: Webhostingverträge.

Sollten sich allgemeine und spezielle Regelungen widersprechen, so gelten insoweit die speziellen Regelungen.

2) Vertragsschluss und Zahlungsverpflichtung

Verträge kommen durch das Angebot des Kunden und die Annahme des Dienstleisters zustande. Vertragsvorschläge, die auf der Webseite des Dienstleisters angezeigt werden, sind unverbindlich.

Der Kunde gibt im Falle von im Internet abgeschlossenen Verträgen ein für ihn verbindliches Angebot ab, sobald er nach Abschluss des Bestellvorgangs über eine Schaltfläche mit dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ (oder eine andere ähnliche Formulierung) seinen verbindlichen Willen zum Vertragsschluss erklärt.

Der Dienstleister kann dieses Angebot innerhalb einer Frist von 14 Tagen annehmen. Dies geschieht in der Regel, indem er dem Kunden den Vertragsschluss elektronisch per E-Mail bestätigt.

Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung für die Dienstleistungen zu 100% des vereinbarten Betrags im Voraus und ohne Abzüge.

3) Nachträgliche allgemeine Anpassung der AGB

Der Dienstleister ist berechtigt, diese AGB zu ändern, um sie an eine neue Gesetzeslage, Rechtsprechung oder wegen neuer technischer Entwicklungen anzupassen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist. In einem solchen Fall wird der Dienstleister den Kunden in Textform benachrichtigen und ihn darauf hinweisen, dass er der Änderung innerhalb eines Monats widersprechen kann. Nach Ablauf dieser Frist ohne Widerspruch, treten die neuen Regelungen mit Wirkung für die Zukunft in Kraft.

4) Nachträgliche Preisanpassung

Der Dienstleister ist bei Verträgen, die auf unbegrenzte Zeit oder über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinaus geschlossen werden („Dauerschuldverhältnisse“) dazu berechtigt, den Preis an eine für ihn veränderte Kostensituation anzupassen.

Die Preisanpassung darf im Falle einer bestimmten Vertragslaufzeit zum Beginn der neuen Laufzeit durchgeführt werden. Im Falle von Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, frühestens nach 12 Monaten.

Die veränderte Kostensituation berechtigt den Dienstleister dann zur Erhöhung des Preises, wenn sich die Kosten für den Betrieb seiner Server, sei es durch Mietpreiserhöhungen, höhere Stromkosten oder Kosten für die Nutzung von Drittanbietersoftware („Betriebskosten“) erhöht. Besonderes Gewicht für die Preiskalkulation haben dabei u.a. Servermiete, Lizenzkosten (Drittanbieter Software Server / Website), Kosten für Domains, Kosten für SSL-Zertifikate. Der Preis darf nur so weit erhöht werden, wie es nötig ist, um den entstandenen Gewinnverlust zu kompensieren. Eine Gewinnsteigerung findet nicht statt.

Umgekehrt verpflichtet sich der Dienstleister etwaige Ersparnisse durch Kostensenkungen bzgl. der Betriebskosten an den Kunden in Form einer Senkung des Entgelts weiterzugeben.

Der Dienstleister kündigt die Preisänderung 3 Monate im Voraus schriftlich an. Der Kunde kann das Leistungsverhältnis binnen einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung außerordentlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen. Bis zum Ablauf der Frist bleibt der Preis dann unverändert.

5) Haftung und Verjährung

Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer eigenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder einer solchen seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Dienstleisters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Dienstleister uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der Dienstleister haftet für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). Die Haftung ist insoweit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal auf die Höhe von vertraglichen Zahlungen, die der Kunde innerhalb von zwei Jahren vor Schadenseintritt im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an den Dienstleister gezahlt hat.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Kauf- und Werkvertrag beträgt ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dieser Absatz gilt nicht für Schadensersatzansprüche.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Dienstleisters nach dieser Regelung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe oder Erfüllungsgehilfen.

Der Dienstleister haftet nicht für Verstöße gegen nationales oder internationales Recht, die der Kunde bei der Nutzung der zur Verfügung gestellten Dienste begeht, insbesondere nicht für Wettbewerbsverstöße, Verletzung von Marken- oder Urheberrechten oder geistigem Eigentum, es sei denn der Verstoß ergibt sich aus Software, die der Dienstleister zur Verfügung gestellt hat.

Für Datenverlust haftet der Dienstleister nur, wenn der Kunde von den verlorenen Daten zuvor eine maschinenlesbare Sicherungskopie erstellt hat, die dazu geeignet ist, die Daten mit vertretbaren Aufwand wiederherzustellen. Die Haftung ist insoweit auf diesen Aufwand zur Wiederherstellung begrenzt.

Die gesetzliche Haftung des Dienstleisters aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Arglist bleibt in jedem Fall unberührt.

6) Pflichten des Kunden

Der Kunde ist dazu verpflichtet, geltende Gesetze einzuhalten. Insbesondere ist er dazu verpflichtet, keine rechtsradikalen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Inhalte über die zur Verfügung gestellten Dienste zu veröffentlichen oder zu verbreiten.

Dem Kunden ist es untersagt, die zur Verfügung gestellten Dienste für den Betrieb von Filesharing zu nutzen. Unter Filesharing ist zu verstehen, dass der Kunde es Dritten ermöglicht, untereinander Dateien zu tauschen, die urheberrechtlich gegen die Verbreitung und Veröffentlichung geschützt sind oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht verbreitet oder veröffentlicht werden dürfen.

7) Mitwirkungspflicht

Der Kunde hat die Pflicht, nach Möglichkeit bei der Erstellung der von Software mitzuwirken. Insbesondere hat er die für die Fertigstellung der Software notwendigen Informationen über seine betrieblichen Bedürfnisse und die Umgebungsbedingungen der Software Auskunft zu erteilen. Außerdem wird er, soweit dies für die Erbringung der Leistung des Dienstleisters erforderlich ist, Mitarbeitern des Dienstleisters Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen und Räumlichkeiten verschaffen.

Sofern der Dienstleister durch die Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten des Kunden nicht oder nur teilweise in der Lage ist, seine Leistungspflichten zu erfüllen, so verschiebt sich der Zeitplan um den Zeitraum der Verzögerung.

Ist Gegenstand des Vertrages die Herstellung einer Homepage, so stellt der Kunde zeitnah alle Inhalte zur Verfügung, die dazu verwendet werden sollen. Der Kunde stellt diese Inhalte in elektronischer Form zur Verfügung. Die Digitalisierung nicht elektronischer Inhalte erfolgt durch den Dienstleister nur bei gesonderter Vereinbarung und zusätzlicher Vergütung.

8) Urheberrecht / Lizenzen

Wird dem Kunden durch den Dienstleister Software zur Verfügung gestellt, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Dienstleister behält das Recht, die Software weiterhin für sich und andere Kunden zu verwenden.

Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung der Software über das für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, werden grundsätzlich nicht eingeräumt. Es besteht auch kein Recht, die Software zu ändern, es sei denn, die Änderung ist erforderlich, um Mängel zu beseitigen. Dieses Änderungsrecht greift allerdings nur dann ein, wenn zuvor der Dienstleister die Nacherfüllung abgelehnt hat, die Nachlieferung trotz Fristsetzung nicht erfolgt oder sie fehlgeschlagen ist. Außerdem sind die Anfertigung einer Sicherungskopie der Software und die Vervielfältigung der Software im Rahmen der üblichen und der vom Softwarehersteller vorgeschlagenen Datensicherung zur Sicherung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Software und des vom Kunden betriebenen Datenverarbeitungssystems erlaubt.

Das Recht des Kunden, die Software im Rahmen des § 69e UrhG zu dekompilieren bleibt unberührt. Hierfür werden jedoch auf Wunsch des Kunden jederzeit die notwendigen Schnittstelleninformationen kurzfristig zur Verfügung gestellt.

Die eingeräumten Nutzungsrechte sind zeitlich beschränkt auf die Laufzeit des Vertrages, in dessen Rahmen das Nutzungsrecht gewährt wird.

Der Dienstleister behält sich das Recht vor, den Kunden in sämtlichen Medien als Referenzkunden zu nennen und auf dessen Internetseiten zu verweisen. Der Dienstleister darf ferner die erbrachten Leistungen und das Kundenlogo zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, auf den Internet-Seiten, zu deren Nutzung er berechtigt ist, einen Hinweis auf den Dienstleister in angemessenem Umfang zu dulden. Dieser Hinweis kann mit einem Verweis auf die Internet-Seiten des Dienstleisters verbunden werden. Bei Buchung des Dienstleisters durch eine Lead- oder Vermittlungsagentur oder ähnliche indirekte Konstellationen, werden diese Rechte auf alle Vertragspartner in der Auftragskette angewandt bis hin zum ursprünglichen Auftraggeber. Die Referenznennung hat das Auftragsverhältnis realistisch widerzugeben, insbesondere sind Leistungen des Dienstleisters durch einen etwaigen Vermittler nicht als eigene auszugeben (White Labeling Verbot).

9) Verzug

Der Kunde kommt in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungszugang leistet. Einer Mahnung bedarf es nicht. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungseingang beim Dienstleister.

Der Kunde hat während des Verzuges eine Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten für das Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Geltendmachung höherer Verzugszinsen aus anderem Rechtsgrund oder die Geltendmachung weiterer Schäden bleiben unberührt.

Ist der Kunde im Zahlungsverzug, kann der Dienstleister die Fortführung der Dienste verweigern, insbesondere im Falle des Webhostings, den Zugang zum Server sperren.

10) Sonstiges

Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam.

Regelungen für einzelne Vertragsarten

1. Teil: Vertrag über die Herstellung und Änderung von Medien und Software

11) Vertragsgegenstand

Der Dienstleister bietet an, Software und Medien für den Kunden herzustellen oder Software und Medien des Kunden zu ändern.

12) Mängel

Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung bei Mängeln steht dem Dienstleister zu.

Ist es für den Dienstleister unmöglich, Mängel zu beseitigen, zeigt er dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten auf. Soweit diese für den Kunden zumutbar sind, stehen sie einer Nacherfüllung gleich.

13) Abnahme

Nach der Fertigstellung und Installation der Software hat der Kunde die Software abzunehmen. Dies geschieht innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt, an dem der Dienstleister mitteilt, dass die Software fortan benutzt werden kann. Schuldet der Dienstleister auch die Installation der Software, beginnt die Frist mit fertiger Installation und einer entsprechenden schriftlichen Anzeige darüber.

Der Abnahme geht eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Diese ist erfolgreich, wenn die Software die vereinbarten Anforderungen erfüllt oder nur unwesentlich davon abweicht. Während der Funktionsprüfung wird der Kunde dem Dienstleister alle auftretenden Abweichungen von den vereinbarten Anforderungen unverzüglich mitteilen. Ist die Funktionsprüfung erfolgreich, erklärt der Kunde die Abnahme unverzüglich.

Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme, kann der Dienstleister eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Software gilt mit dem Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt noch dem Dienstleister schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Bei Fristsetzung weist der Dienstleister den Kunden auf diese Rechtsfolge hin.

14) Kündigung nach § 648 BGB

Kündigt der Kunde den Vertrag nach § 648 BGB, kann der Dienstleister nach seiner Wahl die Vergütung nach § 648 S. 2 BGB oder stattdessen die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 40% der dem Dienstleister für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen zustehenden Vergütung verlangen. Der Kunde hat das Recht, darzulegen und nachzuweisen, dass die dem Dienstleister nach § 648 S. 2 BGB zustehende Vergütung geringer ist.

2. Teil: Softwareüberlassungsverträge

15) Vertragsgegenstand

Der Dienstleister stellt dem Kunden bereits fertig entwickelte Software zur Nutzung durch den Kunden gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses zur Verfügung.

16) Zeitpunkt der Zahlung

Das Entgelt ist durch den Kunden bei monatlicher Zahlung bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten.

Wird die Zahlung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr als Einmalzahlung geschuldet, so ist die Zahlung innerhalb der ersten Woche ab Vertragsschluss zu leisten. Beträgt die Vertragslaufzeit mehr als ein Jahr, so ist die Zahlung innerhalb der ersten Woche jedes neu angebrochenen Vertragsjahres zu leisten.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto des Dienstleisters maßgeblich.

Samstag gilt als Werktag.

17) Minderungsrecht

Der Kunde ist zur Minderung der Mietzahlung wegen Mängeln nicht berechtigt. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Mietzinsen bleibt unberührt.

18) Updates

Überlässt der Dienstleister dem Kunden Software, so ist er nur zur Überlassung der zum Überlassungszeitpunkt vereinbarten Softwareversion verpflichtet. Die Überlassung neuer Versionen wird nicht geschuldet.

19) Haftung

Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gem. § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

3. Teil: Beratung und andere Services

20) Vertragsgegenstand

Der Dienstleister bietet für den Kunden Beratungsleistungen, insbesondere im Bereich Programmierung, Technik, Webdesign und Marketing an. Die Beratungsleistungen werden auf Stundenbasis abgerechnet. Es handelt sich um einen Dienstvertrag nach bürgerlichem Recht.

4. Teil: Webhostingverträge

21) Vertragsgegenstand

Der Dienstleister bietet für den Kunden Webhostingleistungen an, deren genauer Umfang in den einzelnen Verträgen bestimmt ist.

Digitale Inhalte (Software und Medien) für die Webangebote des Kunden bringt dieser selbst ein.

Wird darüber hinaus vereinbart, dass der Dienstleister Software oder andere Medien (wie beispielsweise HTML/CSS-Code, Text, Text-, Bild-, Video- oder Tondateien usw.) für den Kunden bereitstellt, Veränderungen an eigener Software des Kunden durchführt oder diese Software wartet, so stellt dies einen separaten Vertrag nach Teil 1 dar, insbesondere mit separater Vergütungsregelung.

22) Verfügbarkeit / Leistungsinhalt

Der Dienstleister sorgt dafür, dass die Server und Datenwege für den Kunden, soweit technisch möglich, dauernd zur Verfügung steht. Die technische Möglichkeit ist dann nicht gegeben, wenn wegen höherer Gewalt oder des Verschuldens Dritter Störungen auftreten.

23) Vertragslaufzeit und Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Vertrag kann, wenn er eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten hat, von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.

Hat der Vertrag eine Laufzeit von weniger als 12 Monaten, beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage zum Ende der Laufzeit.

Wird nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sich der Vertrag um die vereinbarte Laufzeit, höchstens jedoch um weitere 12 Monate.

Die gesetzliche Möglichkeit beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.